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  © Gemeinde Malberg
Mehrzweckhalle
 
Die Halle wurde in den Jahren 1994/95 gebaut.


Der Saal im modern eingerichteten Bürgerhaus hat ein Fassungsvermögen für bis zu 150 Personen.
Infos zur Vermietung erhalten Sie von Ortsbürgermeister Albert Hüsch.
Bitte nehmen Sie mindestens 4 Wochen vor Ihrem gewünschten Benutzungstermin mit dem Ortsbürgermeister Kontakt auf!
Feierlichkeiten und Veranstaltungen haben Vorrang gegenüber der regelmäßigen Benutzung durch Gruppen und Vereine.

Haus- und Gebührenordnung für das Mehrzweckgebäude der Ortsgemeinde Malberg

§ 1 Benutzungsrecht

1. Die Ortsgemeinde Malberg ist Eigentümerin des kommunalen Mehrzweckgebäudes.
2. Aus Gründen des öffentlichen Wohles stellt die Ortsgemeinde das Gebäude mit seinen Einrichtungen der Bevölkerung für kulturelle, familiäre, kirchliche, kommunale und sonstige festliche Veranstaltungen zur Verfügung.
3. Für auswärtige Personen, Vereine und Verbände wird das Nutzungsrecht nur insoweit eingeräumt, als es nicht durch den ortsansässigen Personenkreis geltend gemacht wird.
4. Das Gebäude kann auch überörtlichen Interessen für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Überregionale nicht kommerzielle Veranstaltungen können gebührenfrei zugelassen werden.
5. Über die Genehmigung und Benutzung entscheidet der Ortsbürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. Das Nutzungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Benutzer keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Nutzung gibt.
6. Eine Vermietung an Personen unter 18. Jahren ist ausgeschlossen.
7. Die Genehmigung zur Benutzung sollte mindestens 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden.
Die Zusage erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen. In Streitfällen entscheidet der Ortsgemeinderat. Mit der schriftlichen Anmeldung ist die in § 4 vorgesehene Kaution zu entrichten.
8. Kostenpflichtige Feierlichkeiten und Veranstaltungen haben Vorrang gegenüber der regelmäßigen Benutzung durch Vereine oder Gruppen.
9. Den örtlichen Vereinen und Gruppen kann das Mehrzweckgebäude für ihre Übungsstunde kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin kann jedem Malberger Verein das Gebäude für eine öffentliche Veranstaltung pro Jahr zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Ortsgemeinderat.

§ 2 Pflichten des Benutzers

1. Sämtliche Räumlichkeiten und Einrichtungen sind schonend und pfleglich zu behandeln.
2. Nach einer Veranstaltung sind alle Räume und Gegenstände ordnungsgemäß gereinigt und aufgeräumt an die Gemeindeverwaltung zu übergeben.
3. Erfolgt die Reinigung durch beauftragte Personen der Ortsgemeinde, werden dem Mieter die entstandenen Reinigungskosten als Gebühren in Rechnung gestellt.
4. Beschädigungen jeglicher Art sind in voller Höhe der entstandenen Kosten vom Mieter zu tragen. Dies gilt auch für abhandengekommene Einrichtungsgegenstände.
5. Die Kücheneinrichtung, das Küchengeschirr, das Porzellan und die Gläser werden durch den Ortsbürgermeister(oder Vertreter) dem Mieter übergeben. Nach der Nutzung werden Zustand und Vollzähligkeit geprüft. Fehlende oder beschädigte Teile werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Das Inventar des Mehrzweckgebäudes wird nicht verliehen und ausschließlich im Mehrzweckgebäude verwendet. Es dürfen keine Teile(wie z.B. Kuchenteller) außer Haus geführt werden.
6. Die Schlüsselübergabe erfolgt am Tag vor der Benutzung ab 18.00 Uhr durch den Ortsbürgermeister oder seinen Vertreter, ebenso die Einweisung der Geräte und aller Einrichtungsgegenstände. Rückgabe des Schlüssels bis spätestens 18.00 Uhr des nach der Feier folgenden Tages. Es erfolgt eine Abnahme der benutzen Räume durch den Ortsbürgermeister oder durch eine von ihm beauftragte Person zusammen mit dem Mieter.
7. Dem Ortsbürgermeister obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Hausordnung. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Er übt das absolute Hausrecht aus.
8. Von der Benutzung kann ausgeschlossen werden, wer:
- mit der Zahlung der Gebühren mehr als 3 Monate in Verzug ist
- vorsätzlich oder fahrlässig Gebäude und Einrichtungen beschädigt
- gegen die Hausordnung verstößt.
9. Die Ortsgemeinde Malberg übernimmt keine Haftung für die Benutzung des kommunalen Mehzweckgebäudes. Mängel und Beanstandungen bezüglich der Ordnung und Betriebssicherheit sind dem Ortsbürgermeister unverzüglich vor der Benutzung zu melden.

§ 3 Haftung

Der Benutzer haftet selbstschuldnerisch für sämtliche während der Benutzungszeit entstehenden Schäden an dem Gebäude sowie an den Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen.

§ 4 Benutzungsgebühren

1. Reinigung bzw. Kaution für Reinigung 75,00 €
2. Saal 100,00 €
3. Saal mit Sitzungsraum 100,00 €
4. Sitzungsraum 50,00 €
5. Beerdigungskaffee 50,00 €
6. Benutzung Musikanlage 13,00 €
7. Benutzung Zapfanlage(Reinigungskosten) 15,00 €
8. Für jeden weiteren Tag werden 75 % der o.a. Gebührensätze ( 2. bis 5) erhoben.
9. Bei größeren Feiern sind ggf. Gebühren für Strom- und Wasserkosten zu entrichten.
10. Bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung der o.g. Räumlichkeiten ist eine Kaution in Höhe von 75-- € zu zahlen. Diese wird nach Abnahme der Räume durch den Ortsbürgermeister bei ordnungsgemäßer Reinigung zurück erstattet. Die Kaution für gewerbliche Veranstaltungen wird vom Ortsbürgermeister festgelegt.
11. Auswärtige Personen zahlen den 1,5 fachen Gebührensatz.
12. Für gewerbliche Veranstaltungen(z.B. Modenschauen, Messen) werden die vorstehenden Gebührensätze nicht angewendet, es erfolgt eine besondere Vereinbarung.
13. In Sonderfällen entscheidet der Ortsgemeinderat.
14. Alle Abfälle hat der Mieter selbst ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Abfallentsorgungsvorschriften des Landkreises sind einzuhalten.
15. Die fälligen Gebühren sind nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeindekasse Gebhardshain auf das in der Gebührenabrechnung angegebene Konto zu überweisen.

§ 5 Lieferungsvereinbarungen

Der Benutzer des Mehrzweckgebäudes ist verpflichtet, die sich aus Lieferverträgen ergebenden Vereinbarungen (z.B. Getränkelieferverträge - Über die gelieferten Getränke ist der Gemeindeverwaltung eine Lieferscheinkopie des Getränkehändlers auszuhändigen) zu beachten und einzuhalten. Hierzu erfolgt eine entsprechende schriftliche Belehrung vor Übergabe der gemeindlichen Einrichtungen. Bei Verstoß gegen derartig bestehende Vereinbarungen haftet der Benutzer für sämtliche Schäden, die der Ortsgemeinde Malberg entstehen.

§ 6 Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Rückständige Gebühren und Forderungen unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Haus- und Gebührenordnung tritt am 15.07.2005 in Kraft.


Malberg, den 04.07.2005

...................................
(Hüsch)
- Ortsbürgermeister –
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